Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 54

§ 54 – Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden

(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen durch Delegierte teil und haben die Betriebswahlvorstände nach § 55 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen, dass die in dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens zu wählenden Delegierten auch die nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt. (2) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt hierüber eine Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer können durch Delegierte gewählt werden.
  • Arbeitnehmer können auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen teilnehmen.
  • Wenn die Betriebswahlvorstände eine bestimmte Entscheidung getroffen haben, findet keine separate Wahl von Delegierten statt.
  • Der Unternehmenswahlvorstand informiert darüber und sendet eine Bekanntmachung an die Betriebswahlvorstände.
  • Bestimmte Vorschriften (§ 26 Abs. 4 und 5) sind anzuwenden.